Wir von Ipsum Consulting beraten Gründer und Gründerinnen seit mehr als 15 Jahren. Am Anfang steht die Idee bzw. der Wunsch nach einer Selbständigkeit. Ab diesem Zeitpunkt können wir Ihnen mit unserer sozialen und fachlichen Kompetenz behilflich sein. Gerne beantworten wir Ihre Fragen rund um das Thema Existenzgründung und finden gemeinsam mit Ihnen Lösungen.
Die Orientierung Ihrer Gründung
Die Planung Ihres Vorhabens
Der Start in Ihre Selbstständigkeit
Wir unterstützen Ihr Wachstum
Eine Zeit lang war es durch die Bezuschussung der Agentur für Arbeit mit einer der häufigsten Gründungsformen in Deutschland. Seit 2011 hat man aus einer MUSS-Regel eine KANN-Regel gemacht und hier liegt es im Ermessensspielraum der Agentur für Arbeit, ob Sie einen Gründungszuschuss bekommen oder nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Agentur für Arbeit Ihren Schritt in die Selbstständigkeit finanziell mit einem Gründungszuschuss unterstützen. Es besteht jedoch keinen Rechtsanspruch darauf.
Sollten Sie als Arbeitnehmer, ihr bestehendes Arbeitsverhältnis aus eigenem Wunsch kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.
Einen Gründungszuschuss erhalten Sie zunächst 6 Monate lang. Wie viel Zuschuss Sie bekommen, hängt von der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ab. Es gilt:
Gründungszuschuss pro Monat = Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengelds + 300 Euro
Nach einem halben Jahr können Sie weitere 9 Monate lang 300 Euro erhalten. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie hauptberuflich selbstständig tätig sind. Eventuell ist hier erneut eine Fachkundige Stellungnahme über die letzten 6 Monate ihrer Tätigkeit notwendig.
Wer als ALG II Empfänger sich beruflich selbständig machen möchte, kann ein Einstiegsgeld beantragen. Dessen Bewilligung liegt allerdings im Ermessen des zuständigen Fallmanagers.
Das Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II für die Dauer von höchstens 24 Monate gezahlt werden. Die Höhe orientiert sich an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft der Gründerin oder des Gründers.
ALG-II-Empfänger können Einstiegsgeld erhalten, wenn die persönlichen und fachliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Existenzgründung vorliegen und die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist.
Selbständige ALG-II-Empfänger können weitere finanzielle Hilfen bekommen, wenn zu erwarten ist, dass sie ihre Hilfebedürftigkeit dadurch dauerhaft überwunden oder reduziert wird. Dies können z.B. Zuschüsse (bis max. 5.000 Euro) und Darlehen zur Beschaffung von Sachgütern sein oder Beratungsleistungen, z.B. durch Gründungsinitiativen, Unternehmensberater oder Steuerberater. Die Genehmigung für die Zuschüsse ist ebenfalls Ermessens Sache ihres Fallmanagers. Darlehen müssen meistens bei einem Geldinstitut beantragt werden und setzen eine gute Bonität voraus.
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III – MAT – Heranführung an eine selbständige Tätigkeitstellen. AVGS beantragen.
Sollten Sie bereits im Besitz eines solchen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III – MAT – Heranführung an eine selbständige Tätigkeitsein, dann können Sie ihn hier bei uns einlösen. AVGS Einlösen.
Einstiegsgeld und weitere Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen müssen beim Jobcenter beantragt werden.
Für das Einstiegsgeld und den weiteren Leistungen handelt es sich um eine so genannte KANN-Regelung. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
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